Code: 13925544
Der Gesetzgeber hat in § 30 OWiG die Möglichkeit vorgesehen, eine Geldbuße gegen juristische Personen oder Personenvereinigungen festzusetzen. Nach § 30 OWiG kann eine Verbandsgeldbuße festgesetzt werden, wenn ein Organ oder ein V ... more
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Der Gesetzgeber hat in § 30 OWiG die Möglichkeit vorgesehen, eine Geldbuße gegen juristische Personen oder Personenvereinigungen festzusetzen. Nach § 30 OWiG kann eine Verbandsgeldbuße festgesetzt werden, wenn ein Organ oder ein Vertreter eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begeht und dadurch Pflichten, die den Verband treffen, verletzt werden oder der Verband bereichert wird oder zumindest bereichert werden sollte. Diese Arbeit untersucht, ob juristische Personen und Personenvereinigungen nach der gesetzgeberischen Konzeption des § 30 OWiG selbst handlungs- und schuldfähig sind oder ob sie lediglich auf der Grundlage einer gesetzlich angeordneten Zurechnung für fremdes schuldhaftes Handeln einstehen müssen. In der Arbeit werden Kriterien entwickelt, unter denen eine Anknüpfungstat eines Verbandvertreters zugleich eine Beteiligung sui generis der juristischen Person oder Personenvereinigung begründet, die auf einer eigenen Handlung des Verbandes beruht. Darüber hinaus wird dargestellt, unter welchen Voraussetzungen eine juristische Person oder Personenvereinigung im Sinne des Ordnungswidrigkeitenrechts verantwortlich handeln kann.
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