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Dokument aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / VerwaltungsR, einseitig bedruckt, Note: -, -, Sprache: Deutsch, Abstract: 1. Als Initiator des Osnabrücker Modells zur Präventiven Gewinnabschöpfung (PräGe) hab ... więcej
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Dokument aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / VerwaltungsR, einseitig bedruckt, Note: -, -, Sprache: Deutsch, Abstract: 1. Als Initiator des Osnabrücker Modells zur Präventiven Gewinnabschöpfung (PräGe) habe ich mich in vielen Veröffentlichungenmit dieser Thematik befasst.Die in PräGe-Verfahren entscheidenden Verwaltungsgerichte der1. und der 2. Instanz sind soweit ich die Entscheidungen kenne auf die Verfassungsmäßigkeit dieses Rechtsinstituts nur punktuelleingegangen. Ich selbst habe es bisher auch unterlassen,mich mit thematischen Verfassungsgrundsätzen zu befassen,was von Barthel wohl kritisch (?) angesprochen wird. Deshalbsoll das Versäumte hiermit nachgeholt werden.2. Die verfassungsmäßige Prüfung der PräGe bezieht sich nachfolgendin der Hauptsache auf die Eigentumsgarantie (Art. 14Abs. 1 GG), die Unschuldsvermutung (Art. 11 Abs. 1 UNMenschenrechts-Charta, Art. 6 Abs. 2 EMRK) bzw. dasSchuldprinzip (Art. 1, 20 GG), das Bestimmtheitsgebot (bedingt)und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Art. 1 Abs. 3,Art. 20 Abs. 3 GG).Als Orientierung kann der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts(BVerfG) vom 14.01.2004, Az. 2 BvR 564/95, zumerweiterten Verfall (§73d StGB) dienen. Leitsatz: ErweiterterVerfall ist mit dem Grundgesetz vereinbar .3. Vielleicht gelingt es mir auch, mit dieser Abhandlung kritischenJuristen zu entgegnen.
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