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Wird im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, das in den Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes fällt, die Rechtsunwirksamkeit einer sozial ungerechtfertigten Kündigung vom Arbeitnehmer nicht rechtzeitig geltend gemacht, so gilt die Kündigung, falls sie nicht aus einem anderen Grund rechtsunwirksam ist, als von Anfang an rechtswirksam (§§ 7, 13 Abs. 1, S. 2 KSchG). Nach § 5 Abs. 1 KSchG ist eine verspätete Kündigungsschutzklage auf Antrag nachträglich zuzulassen, wenn den Arbeitnehmer an der Versäumung der Dreiwochenfrist keinerlei Verschulden trifft. Seit Inkrafttreten des Kündigungsschutzgesetzes 1951 ist höchst umstritten, ob eine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage trotz schuldhafter Versäumung der Frist des § 4 S. 1 KSchG durch den Anwalt des Arbeitnehmers möglich ist. Die aufgrund der Häufigkeit von Anwaltsvertretungen im Kündigungsschutzprozeß bedeutsame Frage, ob dem Arbeitnehmer die schuldhafte Fristversäumung durch seinen Anwalt zurechenbar ist, wird von den Landesarbeitsgerichten in der Bundesrepublik unterschiedlich beantwortet. Die jüngsten Entscheidungen des LAG Hamm aus den Jahren 1995 und 1996, die die Diskussion mit neuen Begründungsansätzen belebt haben, hat der Autor zum Anlaß genommen, die Streitfrage im Rahmen einer bisher fehlenden zusammenfassenden Darstellung einer Lösung zuzuführen.
Book category Books in German Sozialwissenschaften, Recht, Wirtschaft Recht Öffentliches Recht, Verwaltungs-, Verfassungsprozessrecht
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