Code: 05270211
In Par. 185 Abs. 2 S. 1 Fall 3 BGB ist eine "Heilung kraft Haftung" geregelt: Die Verfügung eines Nichtberechtigten wird wirksam, wenn dieser stirbt und der Berechtigte dessen unbeschränkt, also auch mit seinem Eigenvermögen hafte ... more
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In Par. 185 Abs. 2 S. 1 Fall 3 BGB ist eine "Heilung kraft Haftung" geregelt: Die Verfügung eines Nichtberechtigten wird wirksam, wenn dieser stirbt und der Berechtigte dessen unbeschränkt, also auch mit seinem Eigenvermögen haftender Erbe ist. Über Par. 362 Abs. 2 BGB gilt dies entsprechend bei der Leistung an einen Nichtberechtigten. Beide Fälle lassen sich als kraft Gesetzes eintretende Erfüllung einer (geerbten) Verbindlichkeit begreifen.§Der Erbe kann gemäß Par. 816 BGB jeweils Ausgleich des Verlusts verlangen, der mit dem Wirksamwerden der Verfügung bzw. der Leistung für ihn verbunden ist. Außer bei unentgeltlichen Verfügungen ist Anspruchsgegner der Nachlass; dies ist auch bei Alleinerbschaft denkbar. Bei Miterbschaft fehlt oft die nötige unbeschränkte Erbenhaftung. Der Anspruch aus Par. 816 BGB gegen den Nachlass ist taugliche Grundlage für das insolvenzrechtliche Ersatzaussonderungsrecht nach Par. 48 InsO. Parallel dazu ist in der Einzelzwangsvollstreckung eine (Ersatz-)Drittwiderspruchsklage anzuerkennen (Par. 771, 785 ZPO), sofern der Anspruch nicht auf Geld gerichtet ist.
Book category Books in German Sozialwissenschaften, Recht, Wirtschaft Recht Bürgerliches Recht, Zivilprozessrecht
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