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Die Vertretung der Interessen des Handwerks ist doppelt öffentlich-rechtlich institutionalisiert. Während die Handwerkskammern die Interessen des Gesamthandwerks vertreten, werden die Interessen der Einzelhandwerke von den Handwerksinnungen wahrgenommen. Beide sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und finanzieren sich zum großen Teil aus Mitgliedsbeiträgen. Während aber in den Handwerkskammern nach § 90 Abs. 2 HwO eine gesetzliche Pflichtmitgliedschaft besteht, ist die Gründung von Handwerksinnungen und der Beitritt zu ihnen gem. § 52 Abs. 1 S. 1 HwO frei. Die erfolgreiche Arbeit der Handwerksinnungen wird gegenwärtig von einer Tendenz bedroht, auf die Mitgliedschaft in den Innungen zu verzichten. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob eine Pflichtmitgliedschaft in den Innungen im Lichte des Grundgesetzes, der EMRK sowie des EG-Vertrags zulässig wäre. Zum anderen wird untersucht, ob die Handwerkskammern verpflichtet sind, ein Kammerbeitrags-Bonussystem einzuführen, aufgrund dessen der Kammerbeitrag von Innungsmitgliedern zu reduzieren ist.
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