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Die Beschlagnahme als strafprozessuales Zwangsmittel steht im Spannungsverhältnis zwischen dem staatlichen Strafverfolgungsinteresse und den schutzwürdigen Individualinteressen der Betroffenen. Die Auslegung des § 97 Abs. 2 Satz ... more
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Die Beschlagnahme als strafprozessuales Zwangsmittel steht im Spannungsverhältnis zwischen dem staatlichen Strafverfolgungsinteresse und den schutzwürdigen Individualinteressen der Betroffenen. Die Auslegung des § 97 Abs. 2 Satz 3 1. HS StPO führt bei Abwägung der widerstreitenden Interessen zu dem Ergebnis, daß eine Ausnahme vom Beschlagnahmeverbot gemäß dieser Vorschrift nur dann angenommen werden kann, wenn sich der gegen den Zeugnisverweigerungsberechtigten gerichtete Verdacht auf eine objektive und subjektive sowie kollusive Verstrickung in die Tat des Beschuldigten bezieht. Als weitere Einschränkung der Vorschrift ergibt sich, daß eine Beschlagnahme von Verteidigungsunterlagen zum Zwecke der Verwertung zum Nachteil des Beschuldigten schlechthin unzulässig ist, denn der in § 148 StPO niedergelegte Schutzgedanke hat Vorrang, soll nicht gegen das mit Verfassungsrang ausgestattete Verbot des Zwangs zur Selbstbezichtigung verstoßen werden.
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