Code: 15594740
Im Zuge der Urheberrechtsreform 1965 wurde eingeführt, daß ein Urheber auch vor bisher noch nicht bekannten Nutzungsarten geschützt ist. Diese Vorschrift wurde als unabdingbare Unwirksamkeitsregelung formuliert und galt als Überga ... more
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Im Zuge der Urheberrechtsreform 1965 wurde eingeführt, daß ein Urheber auch vor bisher noch nicht bekannten Nutzungsarten geschützt ist. Diese Vorschrift wurde als unabdingbare Unwirksamkeitsregelung formuliert und galt als Übergangslösung bis ein eigens dafür geschaffenes Gesetz erlassen werden sollte. Die genaue Definition des bisher ungeklärten Begriffes der unbekannten Nutzungsart am Beispiel der neuen Technologien ist Gegenstand der Arbeit. Die Autorin geht zuerst auf die wichtigen elektronischen Medien und auf die Änderungen im Verlagsbereich ein. Ziel ist, unter Berücksichtigung der urhebervertragsrechtlichen Grundlagen einen eindeutigen Leitsatz herauszuarbeiten, der der Vorschrift des 31 Abs. 4 UrhG entspricht und eine einheitliche Interpretation ermöglicht. Abschließend werden unter Zuhilfenahme des zuvor definierten Leitsatzes Beispiele aus der Praxis daraufhin überprüft, ob es sich dabei um eine unbekannte Nutzungsart im Sinne des oben genannten Paragraphen handelt.
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