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Art. 107 Abs. 2 S. 3 GG ermächtigt den Bund zur Gewährung von Zuweisungen an leistungsschwache Länder zur Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs. Ihrer Zweckbestimmung entsprechend bilden die Bundesergänzungszuweisungen das letzt ... more
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Art. 107 Abs. 2 S. 3 GG ermächtigt den Bund zur Gewährung von Zuweisungen an leistungsschwache Länder zur Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs. Ihrer Zweckbestimmung entsprechend bilden die Bundesergänzungszuweisungen das letzte Glied in einem vierstufigen Regelungssystem zur bundesstaatlichen Verteilung des Finanzauskommens. Jede einzelne Stufe verfolgt ein grundgesetzlich genau festgesetztes und aufeinander abgestimmtes Verteilungsgefüge und Ausgleichsziel. Verfassungsrechtliche Bedenken sehen sich insbesondere solche Zuweisungen ausgesetzt, die einem Land aufgrund bestehender Haushaltsnotlage gewährt werden. Die Untersuchung behandelt unter Aufzeigung zukünftiger Lösungsansätze die Legitimität und den rechtlichen Problemkreis solcher Zuweisungen durch den Bund.
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